Baugesuch & Baubewilligung

  • Bei Bauvorhaben wird grundsätzlich zwischen dem bewilligungspflichtigen Verfahren und dem anzeigepflichtigen Verfahren unterschieden. Je nach Art und Umfang des Bauvorhabens ist das entsprechende Verfahren anzuwenden. Beide Verfahren sind beim zuständigen Amt des Landes einzureichen und unterliegen den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben. Welche Bewilligungs- oder Anzeigepflicht für ein konkretes Vorhaben gilt und welche Unterlagen dafür erforderlich sind, hängt von der Art des Bauprojekts ab.

  • Kontaktperson

    Magnus Pfiffner Sachbearbeiter Hochbau
  • Bewilligungspflichtig

    Bewilligungspflichtig sind gemäss Artikel 72 des Baugesetzes nachfolgende Bauvorhaben: 

    1. die Errichtung, die Veränderung und der Abbruch von Bauten und Anlagen 

    1. die Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung 

    1. die Errichtung von privaten Abstellplätzen für Motorfahrzeuge sowie von Mehrzweckplätzen jeder Art 

    1. die Anlage und Veränderung von Lagerplätzen und Deponien aller Art, deren Betrieb, Bewirtschaftung und Aufbereitung des gelagerten Materials, soweit diese nicht nur vorübergehend im Zuge der Realisierung von Neu- und Umbauten errichtet werden, sowie der ober- und unterirdische Materialabbau 

    1. Terrainveränderungen, die höher oder tiefer als 0.40 m sind und eine Fläche von über 100 m2 betreffen 

    1. die Errichtung von Sende- und Empfangsanlagen aller Art einschliesslich Satellitenempfangsanlagen mit einem Durchmesser von mehr als 0.60 m 

    1. die Errichtung und Abänderung von Privatstrassen und anderen privaten Tiefbauten 

    1. die Anlage von Campingplätzen sowie die Aufstellung von Wohnwagen und Mobilheimen ausserhalb der dafür genehmigten Plätze 

    1. die Errichtung und Abänderung von Anlagen der Haustechnik, wie Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Kälte- sowie Energieerzeugungsanlagen mit einer thermischen Leistung über 3 kW und Lüftungsanlagen mit einem Volumenstrom über 2000 m3/h 

    1. die Errichtung von Beschneiungsanlagen einschliesslich der damit zusammenhängenden technischen, baulichen und geländewirksamen Massnahmen 

  • Anzeigepflichtig

    Anzeigepflichtig sind gemäss Artikel 73 des Baugesetzes: 

    1. die Errichtung, die Veränderung und der Abbruch von Klein-, Neben- und Anbauten, sofern diese grösser als 6 m2 sind und eine Grundfläche von 25 m2 nicht übersteigen. Neubauten dürfen höchstens 3.00 m hoch sein 

    1. die Errichtung oder Veränderung von Einfriedungen entlang von Verkehrsflächen sowie sonstigen Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1.25 m, die an ein Privatgrundstück angrenzen 

    1. die Aufstellung von Zelten mit mehr als 100 m2 Grundfläche für die Dauer von mehr als sechs Monaten 

    1. die Errichtung von Sende- und Empfangsanlagen mit weniger als 0.60 m Durchmesser 

    1. die Renovation und Veränderung der Aussenhülle von Bauten und Anlagen, einschliesslich Farbgebung und Materialisierung, baustatisch massgebende innere Umbauten sowie Dachflächenfenster 

    1. die Errichtung von Unterständen und Wartekabinen für den öffentlichen Personenverkehr 

    1. Massnahmen der Renaturierung, des Hochwasserschutzes und der biologischen Aufwertung 

    1. die Aufstellung von Solar- und Photovoltaikanlagen 

    Alle übrigen Bauvorhaben bedürfen eines regulären Antrags.


  • Sie haben die Möglichkeit, das Baugesuch direkt beim Amt für Hochbau und Raumplanung auszufüllen.