Ergänzungsleistungen zu AHV- und IV-Renten
Ergänzungsleistungen zu AHV- und IV-Renten werden ausgerichtet, wenn eine versicherte Person ihre minimalen Lebenskosten nicht aus den Renten und dem übrigen Einkommen decken kann. Es besteht ein rechtlicher Anspruch auf diese Leistungen, sofern die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie stellen daher weder Fürsorge noch Sozialhilfe dar.
Der Anspruch auf eine Ergänzungsleistung wird durch eine Anmeldung auf besonderem Formular geltend gemacht. Die Formulare können bei der AHV-Verwaltung und bei den Gemeindekassen bezogen werden. Die Anmeldung ist beim Gemeindekassier der Wohngemeinde bestätigen zu lassen.
Der Anspruch auf eine Ergänzungsleistung besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt sind. Er erlischt auf Ende des Monats, in welchem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist.
Wird die Anmeldung innert sechs Monaten seit der Zustellung der AHV- oder IV-Rentenverfügung eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung.
Die Anmeldung zur Ergänzungsleistung finden Sie hier.
Die Auszahlung Ihrer Rente auf ein persönliches Konto können Sie mittels Formular beantragen.