Zu unterscheiden ist zwischen dem bewilligungspflichtigen Verfahren und dem anzeigepflichtigen Verfahren, welche beide beim Land einzureichen sind.
Bewilligungspflichtig sind gemäss Artikel 72 des Baugesetzes nachfolgende Bauvorhaben:
- die Errichtung, die Veränderung und der Abbruch von Bauten und Anlagen
- die Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung
- die Errichtung von privaten Abstellplätzen für Motorfahrzeuge sowie von Mehrzweckplätzen jeder Art
- die Anlage und Veränderung von Lagerplätzen und Deponien aller Art, deren Betrieb, Bewirtschaftung und Aufbereitung des gelagerten Materials, soweit diese nicht nur vorübergehend im Zuge der Realisierung von Neu- und Umbauten errichtet werden, sowie der ober- und unterirdische Materialabbau
- Terrainveränderungen, die höher oder tiefer als 0.40 m sind und eine Fläche von über 100 m2 betreffen
- die Errichtung von Sende- und Empfangsanlagen aller Art einschliesslich Satellitenempfangsanlagen mit einem Durchmesser von mehr als 0.60 m
- die Errichtung und Abänderung von Privatstrassen und anderen privaten Tiefbauten
- die Anlage von Campingplätzen sowie die Aufstellung von Wohnwagen und Mobilheimen ausserhalb der dafür genehmigten Plätze
- die Errichtung und Abänderung von Anlagen der Haustechnik, wie Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Kälte- sowie Energieerzeugungsanlagen mit einer thermischen Leistung über 3 kW und Lüftungsanlagen mit einem Volumenstrom über 2000 m3/h
- die Errichtung von Beschneiungsanlagen einschliesslich der damit zusammenhängenden technischen, baulichen und geländewirksamen Massnahmen
Anzeigepflichtig sind gemäss Artikel 73 des Baugesetzes:
- die Errichtung, die Veränderung und der Abbruch von Klein-, Neben- und Anbauten, sofern diese grösser als 6 m2 sind und eine Grundfläche von 25 m2 nicht übersteigen. Neubauten dürfen höchstens 3.00 m hoch sein
- die Errichtung oder Veränderung von Einfriedungen entlang von Verkehrsflächen sowie sonstigen Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1.25 m, die an ein Privatgrundstück angrenzen
- die Aufstellung von Zelten mit mehr als 100 m2 Grundfläche für die Dauer von mehr als sechs Monaten
- die Errichtung von Sende- und Empfangsanlagen mit weniger als 0.60 m Durchmesser
- die Renovation und Veränderung der Aussenhülle von Bauten und Anlagen, einschliesslich Farbgebung und Materialisierung, baustatisch massgebende innere Umbauten sowie Dachflächenfenster
- die Errichtung von Unterständen und Wartekabinen für den öffentlichen Personenverkehr
- Massnahmen der Renaturierung, des Hochwasserschutzes und der biologischen Aufwertung
- die Aufstellung von Solar- und Photovoltaikanlagen
Alle übrigen Bauvorhaben bedürfen eines regulären Antrags.
Sie haben die Möglichkeit, das Baugesuchsformular direkt beim Amt für Bau und Infrastruktur auszufüllen.