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Bürger anderer FL-Gemeinden

Bürger anderer FL-Gemeinden

Artikel 18 des Gemeindegesetzes vom 20.3.1996 (LGBl. 1996 Nr. 76) regelt die Aufnahme von in der Gemeinde wohnhaften Landesbürgern in das Gemeindebürgerrecht.

  1. Bürger einer anderen Gemeinde werden auf Antrag in das Gemeindebürgerrecht aufgenommen, wenn sie während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung in dieser Gemeinde Wohnsitz gehabt haben und im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte sind.
  2. Bei der Aufnahme des Antragsstellers erwerben auch seine minderjährigen liechtensteinischen Kinder das Gemeindebürgerrecht, wenn die Kinder mit Zustimmung beider Elternteile in die Aufnahme einbezogen werden oder wenn nur ein Elternteil das Landesbürgerrecht besitzt.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gemeinderat.

Für weitere Informationen verweisen wir Sie auf die Homepage des Zivilstandsamtes.



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